Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma SONITEC, D 54597 Neuendorf
der Firma SONITEC, D 54597 Neuendorf
Für diese sowie für alle künftigen Lieferbeziehungen sind ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen soweit sie nicht inhaltlich mit diesen Bedingungen übereinstimmen. Spätestens durch die Entgegennahme der gelieferten Ware erklärt sich der Besteller mit der Geltung dieser Bedingungen einverstanden, selbst wenn er zu seinen Bedingungen bestellt hatte.
Angebote sind freibleibend, soweit der Lieferer nicht ausdrücklich eine Bindungserklärung abgegeben hat. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers zustande, die für dessen Inhalt allein maßgeblich ist. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Den Angeboten beigefügte Unterlagen dienen lediglich der Information des Bestellers und begründen keine Zusicherungen. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.
Widerrufsrecht des Käufers innerhalb von 14 Tagen, sofern noch keine Lieferung durch den Lieferer erfolgt ist. Bei Aufträgen von Artikeln, welche mit Firmeneindruck bestellt wurden, sowie bei Aufträgen von Sonderanfertigungen werden die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs entstandenen Kosten des Lieferers berechnet.
Rückgaberecht des Käufers innerhalb 14 Tagen unbenutzt in Originalverpackung. Porto- und Frachtkosten gehen zu Lasten des Käufers. Artikel mit Firmeneindruck sowie Sonderanfertigungen nach Wunsch des Käufers werden nicht zurückgenommen.
Die angegebenen Preise verstehen sich rein netto und gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versand – und Versicherungskosten, sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer. Wenn nach Auftragseingang Preis – oder Lohnerhöhungen oder sonstige verteuernde Umstände eintreten, ist der Lieferer berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.
Die Lieferzeitangaben sind unverbindlich und freibleibend, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Lieferer ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Minder – oder Mehrleistungen bis zu 10% gelten als Vertragserfüllung. Vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, sowie alle Fälle höherer Gewalt, wie auch Krieg, Streiks, Aussperrungen, Rohstoff – und Energiemangel, Betriebs – und Verkehrsstörungen, etc., sowie Störungen und Einschränkungen bei Zulieferanten des Lieferers befreien ihn für die Dauer ihrer Auswirkungen von seiner Lieferpflicht. In solchen Fällen ist der Lieferer berechtigt mit entsprechender Verzögerung zu liefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Besteller kann nur zurücktreten, wenn der Lieferer auf seine Anforderung hin nicht binnen angemessener Frist erklärt, ob er zurücktritt oder binnen angemessener Frist liefert. Verzögert sich eine Lieferung durch Verschulden des Lieferers um mehr als vier Wochen, hat der Besteller eine Nachfrist zu setzen. Wenn der Lieferer wiederum verschuldet nicht liefern kann, ist der Besteller berechtigt vom Vertrag bezüglich der verspäteten Lieferung zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag des schriftlichen Auftragseinganges beim Lieferer, bei vereinbarter Anzahlung nach deren Eingang und erst nach völliger Klarstellung aller Vertragsbestandteile, insbesondere der Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, sobald Versandbereitschaft gemeldet wurde bzw. die Absendung erfolgte. Bei Aufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelnde oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen des Auftrages. Reichen, infolge Lieferstörungen, die dem Lieferer zur Verfügung stehenden Warenmengen nicht zur Erfüllung sämtlicher Liefermengen des Auftrages aus, so ist der Lieferer berechtigt gleichmäßig Kürzungen vorzunehmen. Darüber hinaus ist der Lieferer von der Lieferverpflichtung befreit. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichtlieferung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche sind auf den Auftragswert beschränkt.
Ist eine Abnahmen nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Besteller diese im Lieferwerk auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgen bei der Abnahme keine Beanstandungen oder unterlässt der Besteller die Abnahme, so gelten die Waren mit verlassen des Lieferwerks als vertragsgemäß geliefert.
Die Lieferungen erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfrei und / oder in Transportmitteln des Käufers geliefert wird. Das Gefahrenrisiko geht mit der Übernahme der Ware an den ersten Frachtführer auf den Käufer über. Nicht rechtzeitig abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Versandvorschriften sind in der Bestellung anzugeben, andernfalls bleibt die Wahl der Versandart ohne Verbindlichkeit für schnellste und billigste Beförderung dem Lieferer überlassen. Ohne ausdrückliche Bestimmung durch den Käufer erfolgt der Versand unversichert auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden, sind die Rechnungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Lieferdatum mit 2% oder nach dreißig Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. Ab dem 31. Tag nach Lieferung werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet: 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB bei Geschäften, an denen wenigstens auf einer Seite ein Verbraucher beteiligt ist, § 288 Abs. 1 BGB, und 8% über dem Basiszins bei allen Geschäften, an denen auf beiden Seiten ein Unternehmer beteiligt ist („OEM-Geschäfte“), § 288 Abs. 2 BGB. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig. Bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, alle ihm gegen den Besteller zustehenden Forderungen sofort fällig zu stellen und Bezahlung zu verlangen.
Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen, die ihm aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, vor, wobei Scheck – und Wechselzahlungen erst mit Einlösung als Erfüllung angesehen werden. Eine etwaige Be – oder Verarbeitung nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne dass für diesen daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller im Zeitpunkt des Abschlusses des Liefervertrages seine Herausgabe-, Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder an dem neuen Gegenstand an den Lieferer ab und verwahrt den gemischten Bestand oder den neuen Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt. Insbesondere gegen Schäden durch Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser, etc., hat der Besteller auf eigene Kosten eine Versicherung abzuschließen und dem Lieferer hiervon Anzeige zu machen. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Sämtliche ihm aus Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt er im voraus an den Lieferer zu dessen Sicherung ab. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Sind die Forderungen des Lieferers fällig, so hat der Besteller eingezogene Beträge gesondert aufzubewahren und sofort an den Lieferer abzuführen. Der Besteller hat dem Lieferer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherungen die Forderungen des Lieferers um insgesamt mehr als 20 Prozent, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Übertragung verpflichtet. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel – und Scheckprotesten, bei Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs – oder Konkursverfahrens, bei Zahlungseinstellungen, Geschäftsauflösung sowie bei Einleitung von Verhandlungen über den Abschluss eines Moratoriums erlöschen die Rechte des Bestellers zur Verarbeitung und Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und zur Einziehung der vom Lieferer vorstehend abgetretenen Forderungen. Der Lieferer ist in diesem Falle berechtigt, die Ware in seine Verfügungsgewalt zu nehmen. Macht der Lieferer hiervon Gebrauch, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn er dies ausdrücklich erklärt. Lager-, Transport – und sonstige Kosten infolge der Rücknahme gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist in diesem Fall ferner verpflichtet, die vorstehend ausbedungene Abtretung von Eigentumsrechten und Forderungen auf Verlangen des Lieferers den Drittschuldnern bekannt zugeben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Drittschuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die benötigten Unterlagen auszuhändigen. Der Lieferer ist berechtigt, die aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurückgenommene Ware anstelle des Rechnungswertes mit dem im Zeitpunkt der Rückgabe geltenden Tagespreis oder dem Preis gutzuschreiben, den er bei einer zumutbaren Verwertung oder Veräußerung zu erzielen vermag, wobei der Veräußerungsaufwand in jedem Fall zu Lasten des Bestellers geht.
24 Monate Gewährleistung auf neue SONITEC Ultraschall-Reinigungsgeräte bei Geschäften, an denen wenigstens auf einer Seite ein Verbraucher beteiligt ist. 12 Monate Gewährleistung auf gebrauchte SONITEC Ultraschall-Reinigungsgeräte bei Geschäften, an denen wenigstens auf einer Seite ein Verbraucher beteiligt ist. 12 Monate Gewährleistung auf neue und gebrauchte SONITEC Ultraschall-Reinigungsgeräte bei Geschäften, an denen auf beiden Seiten ein Unternehmer beteiligt ist. Glasbruch fällt nicht unter Gewähleistung. Die Gewährleistungsverpflichtung setzt die Beachtung der Herstellervorschriften / Bedienungsanleitungen voraus. Nicht unter die Gewährleistung fallen Kavitationserosion, üblicher Verschleiß und Schäden, die durch Flüssigkeitseinwirkung, fehlerhafte oder nachlässige Handhabung, unsachgemäße Instandsetzung oder Veränderungen des Gerätes durch Dritte entstehen können. Die Gewährleistungsdauer rechnet ab Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bei Einsatz der Geräte in der Bundesrepublik Deutschland für Fabrikations- oder Materialfehler. Ansprüche auf Ersatz von mangelbedingten Vermögensschäden wie z.B. entgangenem Gewinn, Ein- und Ausbaukosten, Kosten der Fehlersuche, Rückrufkosten und Bandstillstand sind ausgeschlossen. Bei Verwendung von Reinigungschemikalien, die nicht schriftlich durch SONITEC freigegeben wurden, kann im Gewährleistungsfall ein Unbedenklichkeitsnachweis gefordert werden. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt Mängelbeseitigung nach unserer Wahl durch SONITEC im Herstellerwerk, durch Ersatzteillieferung oder vor Ort. Eine exakte Beschreibung das aufgetretenen Fehlers muss unverzüglich schriftlich erfolgen. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Käufer eine angemessene Frist einzuräumen. Transport und Verpackungskosten für Anlieferung und Rücklieferung gehen zu Lasten des Käufers, ebenso wie die Kosten für Aus- und Einbau des Gerätes. Bei einer Mängelbeseitigung am Aufstellungsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sei es durch unser eigenes Personal oder unter Hinzuziehung fachkundiger, in der nächsten Umgebung des Aufstellungsortes ansässiger Betriebe, fallen Fahrt und Übernachtungskosten, sowie Auslösungen nicht unter den Gewährleistungsumfang. Durch die von uns anerkannte Gewährleistungspflicht werden alle Ansprüche des Käufers auf Rückgängigmachung des Kaufes (Wandlung) oder auf Minderung des Kaufpreises ausgeschlossen. Eine Mängelbeseitigung verlängert die Gewährleistungszeit nicht. Bei unberechtigter Inanspruchnahme unserer Gewährleistung gehen die entstandenen Kosten zu Lasten des Käufers. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig. Reparaturen unter 25% des Geräteneupreises werden ohne Kostenvoranschlag ausgeführt. Reparaturen nur per Post, Paketdienst oder Spedition an: SONITEC Eichenwiese 5, D-54597 Neuendorf, Tel.: 06552-980010, Fax.: 06552-980011
Schadensersatzansprüche sind gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung gegen den Lieferer, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige, soweit diese gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen. Bei Zusicherung von Eigenschaften, erstreckt sich die Schadensersatzpflicht unter Ausschluss sämtlicher mittelbarer bzw. Folgeschäden, auf den Auftragswert.
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsveränderungen sind nur in schriftlicher Form wirksam. Der Vertrag und die allgemeinen Geschäftsbedingungen als solche bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine wirksame zu setzen, die dem vereinbarten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Für dieses Vertragsverhältnis und alle daraus oder in Zusammenhang damit entstehenden Streitigkeiten gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für beide Parteien ist D-54595 Prüm, sofern gesetzlich zulässig.
(Stand: 06. Februar 2003)